Definitionen & Begriffe zur MiFIR

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) - Der EWR besteht aus den folgenden Ländern (Stand Oktober 2017): Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Republik Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und Vereinigtes Königreich.


Wertpapierfirmen - Laut Artikel 4 (1) (1) der MiFID-II-Regelung ist eine Wertpapierfirma jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte und/oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt. Die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigen, die durch den Rahmen gedeckt sind, sind im Abschnitt A des Anhanges I der MiFID II angeführt.
 

Ausgeführte Transaktionen - Für die Zwecke der MiFIR-Berichtspflicht für Transaktionen ist eine Transaktion der Abschluss eines Erwerbs oder einer Veräußerung eines in der MiFIR genannten Finanzinstrumentes. Eine Transaktion wird als ausgeführt betrachtet, sofern sie das Ergebnis einer der folgenden Aktivitäten, die durch eine Wertpapierfirma ausgeführt werden, ist:

  1. Empfang oder Übermittlung von Orders, die sich auf eines oder mehrere der Finanzinstrumente beziehen (es gelten Ausnahmen gemäß Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590) der Kommission;
  2. Ausführung von Orders im Namen von Kunden;
  3. Handel für eigene Rechnung;
  4. Anlageentscheidung mit Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden;
  5. Transfer von Finanzinstrumenten von oder zu einem Konto.

[Ref.: Artikel 2 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590) der Kommission]
 

Finanzinstrumente, die durch die MiFIR abgedeckt sind- Artikel 26 (2) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) definiert die Berichtspflichten für Transaktionen im Hinblick auf Geschäfte mit den nachstehend angeführten Finanzinstrumenten, ungeachtet dessen, ob solche Transaktionen am Handelsplatz ausgeführt werden oder nicht:

  1. Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder die an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde;
  2. Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, und
  3. Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Basket von Finanzinstrumenten ist.

Die von dieser Anforderung gedeckten Finanzinstrumente werden in Abschnitt C der MiFID II rechtlich aufgezählt:
(1) Übertragbare Wertpapiere;
(2) Geldmarktinstrumente;
(3) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
(4) Optionen, Futures, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
(5) Optionen, Futures, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können;
(6) Optionen, Futures, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF oder OTF gehandelt, mit Ausnahme von Energiegroßhandelsprodukten, die über ein OTF gehandelt werden und effektiv abgerechnet werden müssen;
(7) Optionen, Futures, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Nummer 6 dieses Abschnitts genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
(8) Derivat-Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
(9) Finanzielle Differenzgeschäfte;
(10) Optionen, Futures, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem OTF oder MTF gehandelt werden;
(11) Jegliche Einheiten von Emissionsberechtigungen, die den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EC (System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten) nachkommen müssen.
 

Finanzinstrumente, die über IBUK getragen werden - Die in der Vereinbarung zwischen dem Kunden und IBUK genannten Produkte, die derzeit bestimmte Aktien, Index-Optionen, Futures, Future-Optionen sowie OTC-Produkte wie z. B. Differenzkontrakte (CFDs), Fremdwährungen und/oder Devisen („Forex”) und Edelmetalle beinhalten.

 

Finanzinstrumente, die NICHT über IBUK getragen werden - Die Produkte, die nicht durch die Vereinbarung zwischen dem Kunden und IBUK gedeckt sind, da diese durch die Vereinbarung „Notice of Execution and Clearing Agreement” (Informationsvereinbarung zur Ausführung und zum Clearing), [Link to the Agreement], die Vereinbarung „Interactive Brokers LLC Kundenvereinbarung” oder einer sonstigen Vereinbarung gedeckt sind.


Nationale Kennungen - Laut der MiFIR müssen natürliche Personen mittels bestimmter nationaler Kennungen gemäß der Prioritätsstufen gemeldet werden, die vom Land der Staatsbürgerschaft, das laut MiFIR als relevant definiert ist, abhängt und sich demnach unterscheiden kann. Bei den Identifizierungsinformationen kann es sich um einen Reisepass, einen nationalen Ausweis, eine Steuernummer oder einen persönliche Code bzw. eine Zeichenkette bestehend aus dem vollständigen Namen und Geburtsdatum („CONCAT”) handeln. IBUK wird ausschließlich nationale Kennungen von Kunden verlangen, die noch nicht bereitgestellt wurden.
 

Unternehmenskennungen („LEI-Nummer”) = einzigartige 20-stellige Kennung basierend auf dem Code der ISO-Norm 17442 für globale Identifikation von Rechtsträgern, die an finanziellen Transaktionen beteiligt sind.
 

Transaktionen von Rohstoffderivaten, die auf objektiv messbare Weise risikoreduzierend sind - Bei der Berichterstattung von Transaktionen mit Rohstoffderivaten wird IBUK angeben müssen, ob die Transaktionen auf objektiv messbare Weise im Einklang mit Artikel 57 der Vorschrift 2014/65/EU („Art. 57”) risikoreduzierend sind.
IBUK wird Transaktionen solcher Art ausschließlich von Konten erlauben, die von Rechtsträgern gehalten werden, bei denen es sich um keine Finanzunternehmen handelt und das Konto für Transaktionen von Rohstoffderivaten nutzen, die auf objektiv messbare Weise in Relation zu deren Geschäftstätigkeiten im Einklang mit Artikel 57 risikoreduzierend sind (z. B. ein Unternehmen, das Weizen produziert und in solchen Derivaten gehandelt wird, um seine Geschäftstätigkeiten abzusichern).

Kontoinhaber, die solche Angaben im Abschnitt „Handelsberechtigungen” in der Kontoverwaltung machen, erklären sich einverstanden, dass alle Transaktionen, die für dieses Konto in Rohstoffderivaten ausgeführt werden, zum Zwecke der Risikoreduzierung gemäß Art. 57 ausgeführt werden und dass IBUK die relevanten Transaktionen entsprechend melden wird.


Personen oder Algorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung verantwortlich sind - Gemäß MiFIR müssen Wertpapierfirmen Angaben zu den Personen oder Algorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und den Erwerb oder die Veräußerung eines Finanzinstruments hauptsächlich verantwortlich sind, in ihren Transaktionsberichten machen. Es kann jeweils eine Person bzw. ein Algorithmus für die Transaktion verantwortlich gemacht werden und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, die jeweilige Person oder den Algorithmus, wie in Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegt, anzugeben.

Im Einklang mit diesen Anforderungen hat IBUK einen neuen Abschnitt in der Kontoverwaltung sowie neue Funktionen in der IB Trader Workstation eingeführt, wodurch Wertpapierfirmen die Möglichkeit gegeben wird, deren Transaktionen über IBUK zu melden und Angaben zu Personen sowie Algorithmen gemäß den neuen Verordnungen zu machen.


Person in der Wertpapierfirma, die für die Ausführung einer Transaktion verantwortlich ist - Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590 erfordert von Wertpapierfirmen Angaben zu Personen oder Algorithmen, die für die Bestimmung des zu wählenden Handelsplatzes […], die Bestimmung einer Wertpapierfirma, an die die Aufträge zu übermitteln sind, oder die Bestimmung jeglicher sonstiger Bedingungen in Verbindung mit der Ausführung der Order verantwortlich sind. Diese Anforderung gilt ausschließlich für IBUK hinsichtlich des Großteils an Transaktionsberichten, da IBUK üblicherweise das Unternehmen ist, das die Transaktion ausführt. Falls eine Order über eine Wertpapierfirma übermittelt wird, die ihre Transaktionen über IBUK mittels der delegierten Berichterstattung zu Transaktionen meldet, wird der spezifische Benutzer, der die Order übermittelt hat, als die für die Ausführung der Transaktion verantwortliche Person angegeben werden.
 

Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590 - Übermittlung einer Order

1. Wenn eine Wertpapierfirma eine Order gemäß Artikel 26(4) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (übermittelnde Firma) übermittelt, so gilt diese nur dann als von der Wertpapierfirma übermittelt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) die Order wurde von einem Kunden erteilt oder ist auf ihre Entscheidung zurückzuführen, ein bestimmtes Finanzinstrument gemäß von einem oder mehreren Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern;

(b) die übermittelnde Firma hat einer anderen Wertpapierfirma (Empfängerfirma) die in Absatz 2 genannten Einzelheiten der Order übermittelt;

(c) die Empfängerfirma unterliegt Artikel 26(1) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und erklärt sich damit einverstanden, die aus der betreffenden Order resultierende Transaktion entweder zu melden oder die Einzelheiten der Order gemäß diesem Artikel an eine andere Wertpapierfirma zu übermitteln.
 

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in der Vereinbarung die Frist für die Bereitstellung der Einzelheiten der Order durch die übermittelnde Firma an die Empfängerfirma angegeben und vorgesehen, dass die Empfängerfirma vor der Übermittlung eines Transaktionsberichtes oder der Übermittlung der Order gemäß diesem Artikel prüft, ob die erhaltenden Einzelheiten der Order offensichtliche Fehler oder Auslassungen enthalten.

2. Die folgenden Einzelheiten von Orders sind, sofern auf den jeweiligen Auftrag zutreffend, gemäß Absatz 1 zu übermitteln:

(a) die Kennung des Finanzinstruments;

(b) die Angabe, ob sich die Order auf den Erwerb oder die Veräußerung des Finanzinstruments bezieht;

(c) Kurs und Menge gemäß Angabe in der Order;

(d) Bezeichnung und Einzelheiten des Kunden der übertragenden Firma für die Zwecke des Auftrags;

(e) Bezeichnung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers für den Kunden, wenn die Anlageentscheidung im Rahmen einer Vertretungsvollmacht getroffen wird;

(f) Angaben zur Identifizierung eines Leerkaufs;

(g) Angaben zur Identifizierung einer Person oder eines Algorithmus, die bzw. der für die Anlageenentscheidung in der übermittelnden Firma verantwortlich ist;

(h) Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die die Aufsichtsverantwortung für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat, und Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die den Auftrag von Kunden empfangen oder gemäß einem von diesen erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;

(i) bei einer Order über Rohstoffderivate eine Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht;

(j) der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sind Kunden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, gemäß Artikel 6 zu bestimmen. Wurde die übermittelte Order von einer Firma entgegengenommen, die die Order zuvor nicht gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen übermittelt hat, ist der Code für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma. Wurde die übermittelte Order gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen von einer zuvor übermittelnden Firma entgegengenommen, ist der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j bereitgestellte Code der Code zur Identifizierung der zuvor übermittelnden Firma. 

 3. Bei mehr als einer übermittelnden Firma im Zusammenhang mit einer bestimmten Order werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d bis i genannten Einzelheiten der Order für den Kunden der ersten übermittelnden Firma übermittelt.

4. Handelt es sich um eine zusammengefasste Order für mehrere Kunden, sind die in Absatz 2 genannten Angaben für jeden Kunden zu übermitteln.
 

Siehe auch:

Überblick zur MIFIR-Berichtspflicht bei Transaktionen

Umfängliche und delegierte MiFIR-Berichterstattung für EWR-Wertpapierfirmen

Erforderliche MiFIR-Informationen von Kontoinhabern, die keiner Berichtspflicht unterliegen