Fusionsarbitrage: Handel mit Werten von Unternehmen, die in eine bevorstehende Fusion/Übernahme involviert sind

Der Handel mit Wertpapieren von Unternehmen, die in eine angekündigte aber noch nicht komplett vollzogene Fusion involviert sind, wird auch als „Fusionsarbitrage“ bezeichnet.

Wenn ein Unternehmen den Beschluss fasst, die Kontrolle über eine börsennotierte Gesellschaft zu übernehmen, liegt der Preis pro Aktie, den die Käufergesellschaft für die Zielgesellschaft zahlt, in der Regel über dem regulären Börsenkurs der Aktie. Diese Differenz wird auch als „Übernahmeprämie“ bezeichnet.

Nachdem die Konditionen der Übernahme bekannt gegeben wurden, steigt der Aktienkurs der Zielgesellschaft, verbleibt aber üblicherweise etwas unterhalb des Kurses, der in den Übernahmekonditionen festgesetzt wurde.

Beispiel: Gesellschaft A vereinbart den Kauf von Gesellschaft B. Vor der Bekanntgabe der Übernahme wurden die Aktien der Gesellschaft B zu einem Kurs von 20.00 US-Dollar pro Aktie gehandelt. Die Übernahmekonditionen legen eindeutig fest, dass Gesellschaft A 25.00 US-Dollar in bar pro Aktie der Gesellschaft B zahlen muss. Kurz nach Bekanntgabe des Deals wäre es in diesem Fall nicht ungewöhnlich, dass der Kurs der Aktien von Gesellschaft B auf 24.90 US-Dollar steigt – das heißt auf einen höheren Kurs als zuvor, aber dennoch 40 Basispunkte unter dem vereinbarten Übernahmepreis.

Dieser Abschlag beruht auf zwei hauptsächlichen Gründen:

  1. Die Übernahme wurde zwar angekündigt, aber es ist möglich, dass sie z. B. aufgrund von aufsichtsrechtlichen oder betrieblichen Hinderungsgründen oder Finanzierungsschwierigkeiten nie zum Abschluss kommt, und
  2. Zinskosten fallen für das Halten der Aktien der Zielgesellschaft an.

Falls die Käufergesellschaft eine börsennotierte Gesellschaft ist, kann die Übernahme auch in Form eines Aktientauschs erfolgen, bei dem die Käufergesellschaft den Preis für die Zielgesellschaft mit eigenen Aktien in einem bestimmten Tauschverhältnis bezahlt. Sobald eine Übernahme per Aktientausch bekanntgegeben wird, stellt der Kurs der Aktien der Zielgesellschaft eine Funktion des Aktienkurses der Käufergesellschaft dar.

Beispiel: Gesellschaft C, deren Aktien zu einem Kurs von 10.00 US-Dollar gehandelt werden, vereinbart den Kauf der Gesellschaft D, deren Aktien zu einem Kurs von 15.00 US-Dollar gehandelt werden. Die Konditionen des Deals sehen vor, dass Gesellschaft C zwei ihrer eigenen Aktien für jede Aktie der Gesellschaft D zahlt. Kurz nach der Bekanntgabe dieser Übernahme wäre es nicht unüblich, dass die Aktien der Gesellschaft D an der Börse auf einen Kurs von 19.90 US-Dollar steigen, obwohl zwei Aktien der Gesellschaft C derzeit einem Barwert von 20.00 US-Dollar entsprechen.

Ebenso wie bei einer Barübernahme wird der Handelskurs der Aktien der Zielgesellschaft - aufgrund möglicher Hindernisse im Übernahmeprozess  und aufgrund von Zinskosten - üblicherweise etwas unter dem in der Übernahmevereinbarung vorgesehenen Verhältnis der Aktien liegen. Dieser Spread kann darüber hinaus auch durch Unterschiede hinsichtlich erhaltener und geschuldeter Dividenden während der erwarteten Dauer der Übernahme beeinflusst werden, sowie auch durch Probleme in Bezug auf das Leihen von Aktien der Käufergesellschaft. In manchen Fällen werden Übernahmen anhand eines variablen Aktienverhältnisses durchgeführt oder es wird ein variables Aktientauschverhältnis mit einer Ober- und Untergrenze vereinbart. Bei einigen Fusionen wird auch eine Kombination aus Aktien und Barmitteln verwendet, was eine Wahl seitens der Inhaber der Zielgesellschaft erfordert. Vereinbarungen solcher Art haben deutlich komplexere Auswirkungen auf die Beziehung zwischen den Aktienkursen der Käufergesellschaft und der Zielgesellschaft als es bei einer einfachen Standard-Barübernahme oder Aktientausch-Übernahme mit festen Tauschverhältnis der Fall ist, und folglich erfordern sie sehr spezifische, komplexe Handelsstrategien.

Sowohl bei Barübernahmen als auch bei Aktientauschvereinbarungen mit festem Tauschverhältnis verringert sich der Abschlag des Marktkurses der Zielgesellschaft gegenüber dem Kaufpreis zunehmend, je näher das Abschlussdatum der Übernahme rückt und je mehr wichtige Hürden im Übernahmeprozess, z. B. der erfolgreiche Erhalt der Finanzierung und die Zustimmung der Aktionäre und der Aufsichtsbehörden, überwunden werden. In der Regel hebt sich der Kursabschlag bis zu dem Tag, an dem die Übernahme endgültig vollzogen wird, weitestgehend auf.

Gängige Fursionsarbitrage-Strategien versuchen, den Spread zwischen dem aktuellen Handelskurs der Aktien einer übernommenen Gesellschaft und dem letztlichen Preis in der Übernahmevereinbarung zu nutzen. Im Falle einer Barübernahme besteht das gängigste Fusionsarbitrage-Geschäft darin, Aktien der Zielgesellschaft zu kaufen, während deren Kurs am offenen Markt niedriger ist als der Übernahmepreis, in der Hoffnung, dass die Übernahme erfolgreich durchgeführt wird und der Aktienkurs der Zielgesellschaft auf den vereinbarten Übernahmepreis ansteigt. Im Falle einer Übernahme mit einem festen Aktientauschverhältnis besteht das gängigste Fusionsarbitrage-Geschäft darin, Aktien der Zielgesellschaft zu kaufen und gleichzeitig einen Leerverkauf mit Aktien der Käufergesellschaft auszuführen, während die Aktien der Zielgesellschaft zu einem niedrigeren Kurs als dem vereinbarten Übernahmepreis gehandelt werden - berechnet aus den aktuellen Aktienkursen der Gesellschaften und dem für die Übernahme festgelegten Tauschverhältnis. In beiden Fällen spekuliert der Trader darauf, dass die Übernahme zu Stande kommt und erzielt seinen Gewinn aus der Annäherung des Handelskurses an den Übernahmepreis.

Ist ein Trader der Ansicht, dass der Markt zu optimistisch hinsichtlich der Aussichten einer Übernahme ist, so kann er natürlich auch die entgegengesetzten Transaktionen zu den vorstehend beschriebenen Geschäften eingehen – d. h. er führt einen Leerverkauf der Aktien der Zielgesellschaft aus und kauft ggf. Aktien der Käufergesellschaft.

Fusionsarbitrage-Strategien bergen, wie alle Trading-Strategien, inhärente Risiken.

Die vorstehend beschriebenen Long-Strategien für Fusionsarbitrage-Geschäfte zielen auf Profite im Falle einer erfolgreichen Abwicklung der Übernahme ab. Falls sich die Übernahme jedoch verzögert oder sie nicht zu Stande kommt – oder selbst wenn lediglich Gerüchte über eine Verzögerung oder einen Abbruch aufkommen – riskieren Sie mit diesen Strategien einen Kapitalverlust und unter Umständen sogar den Verlust einer Summe, die Ihren ursprünglichen Anlagebetrag übersteigt. Bei Short-Strategien für Fusionsarbitrage-Geschäfte riskieren Sie Verluste, falls die Übernahme tatsächlich vollzogen wird. Im Falle eines verbesserten Angebots für die Zielgesellschaft entsteht ein erhebliches Verlustpotenzial.

Diese Mitteilung wird ausschließlich zu Informationszwecken versendet und stellt keine Empfehlung oder Werbung für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Der Handel mit Aktien von Gesellschaften, die in eine bevorstehende Fusion involviert sind, birgt inhärente Risiken. Sie sollten sich eingehend mit den Konditionen und Risiken der geplanten Transaktion vertraut machen, bevor Sie eine Handelsentscheidung treffen. Kunden tragen die alleinige Verantwortung für ihre eigenen Handelsentscheidungen.